Immobilienkontor Becker
WEG-Verwaltung Rhein-Neckar
IHR EIGENTUM VERDIENT EINEN VERWALTER, DER ES SO ERNST NIMMT WIE SIE.
Wir verwalten ausschließlich Wohnungseigentümergemeinschaften, und das mit der Sorgfalt, die Sie selbst Ihrem Eigentum widmen. Sie wissen jederzeit, woran Sie sind, weil alles Wichtige für Sie bereitliegt. Routine überlassen wir der Technik. So haben Menschen Zeit für das, was Erfahrung und Urteil erfordert. Kommt es auf Geschwindigkeit an, handeln wir schnell. Große Vorhaben führen wir mit ruhiger Hand zum Ergebnis. Sie suchen mehr als eine Hausverwaltung. Sie suchen jemanden, der tut, was er sagt. Was beschlossen ist, setzen wir um.
Ihre Liegenschaft wird bereits von uns verwaltet?
Treten Sie ein.
Ihr Portal steht Ihnen offen, jederzeit von überall auf der Welt.
- Melden von Störungen und sonstigen Anliegen
- Stets aktuelles „Schwarzes Brett“
- Ansprechpartner, Ankündigungen und anstehende Termine
- Zugriff auf Ihre Objektunterlagen
- Protokolle
- Zahlungsübersichten und Umlageeigenschaften
- Verbrauchsinformationen
- ... und vieles mehr
Service
Was wir für Sie tun
Nur WEG-Verwaltung. Kompetent, weil konsequent.
WEG-Verwaltung
Alles rund um die Verwaltung
Ihres Gemeinschaftseigentums
- Vorbereitung und Durchführung von Eigentümerversammlungen
- Umsetzung der gefassten Beschlüsse
- Führen der Beschlusssammlung
- Erstellung von Hausgeldabrechnungen
- Aufstellung und Nachverfolgung des Wirtschaftsplans
- Organisation von Instandhaltung und Wartungen
- Zahlungsverkehr und Kontoführung
- Regelmäßige Objektbegehungen
- Erstellen und Nachhalten der Hausordnung
- … und vieles mehr
Mietverwaltung
Ausschließlich für langjährige Bestandskunden
- Nur in begründeten Ausnahmefällen
- Leistungsumfang individuell vereinbart
Sondereigentumsverwaltung
Ausschließlich für langjährige Bestandskunden
- Nur in begründeten Ausnahmefällen
- Leistungsumfang individuell vereinbart
Unsere Lösung
HAUSVERWALTUNG 4.0. DIGITAL ORGANISIERT. PERSÖNLICH BETREUT.
Ihre Unterlagen liegen im Portal bereit, oft schon, bevor Sie danach fragen könnten. Abrechnungen, Wirtschaftspläne, Grundrisse, Teilungserklärung, Energieausweis und ein Großteil Ihrer Korrespondenz mit uns. Übersichtlich, jederzeit, von überall. Sie verschaffen sich Klarheit, wann immer Sie möchten.
Ein Schaden ist gemeldet, so schnell, wie eine Nachricht geschrieben ist. Ein Foto dazu, und wir sehen sofort, worum es geht. Von da an verfolgen Sie jeden Schritt in Echtzeit, ebenso betroffene Miteigentümer. Drängt eine Reparatur, handeln wir sofort.
Ihre Eigentümerversammlung passt sich Ihrem Leben an. Auf Wunsch nehmen Sie vor Ort teil oder online, von wo immer Sie gerade sind. So fallen Entscheidungen Ihrer Gemeinschaft schneller und auf breiter Grundlage.
- Unterlagen jederzeit in Ihrem Portal verfügbar
- Schäden melden in Sekunden, mit Foto, per App
- Vorgänge, die Sie betreffen, in Echtzeit verfolgen
- Telefontermine online vereinbaren, gut vorbereitet
- Versammlungen auf Wunsch online, von wo immer Sie möchten
Das sagen unsere Kunden
Sie möchten ein Telefonat vereinbaren? Buchen Sie online Ihren Termin und schildern Sie Ihr Anliegen kurz vorab. So sind wir vorbereitet und können fundiert auf Ihre Fragen eingehen.
Ein starkes Netzwerk
Unsere Partner
Für Instandhaltung, Reparaturen und größere Vorhaben verlassen wir uns auf ein Netzwerk, das sich bewährt hat. Unabhängige Handwerker und Fachpartner aus der Region. Mit ihnen setzen wir auch anspruchsvolle Projekte zuverlässig für Sie um.
Häufige Fragen zur Verwaltung von Immobilien
Um die Verwaltung von Immobilien kursieren einige hartnäckige Missverständnisse. Hier möchten wir etwas Klarheit verschaffen.
Ein Verwalterwechsel ist gut machbar. Man muss nur wissen, dass mehrere Dinge zusammenkommen müssen, die oft für eines gehalten werden:
- Abberufung des bisherigen Verwalters
- Kündigung des bestehenden Verwaltervertrags
- Bestellung des neuen Verwalters
- Abschluss des neuen Verwaltervertrags
Diese Vorgänge hängen inhaltlich zusammen, sind aber jeweils eigenständige Rechtsakte. Wer das kennt, hat den Wechsel bereits zur Hälfte im Griff.
Schritt 1: Angebote einholen
Vor der Eigentümerversammlung sollten Angebote potenzieller Verwalter eingeholt und verglichen werden. Liegt der Beschlussvorlage ein konkretes Angebot bei, können die Eigentümer sachkundig entscheiden.
Schritt 2: Abberufung des bisherigen Verwalters
Die Abberufung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss (§ 26 Abs. 3 WEG). Seit der WEG-Reform 2020 ist sie jederzeit möglich. Mit der Abberufung endet die Organstellung. Der bisherige Verwalter bleibt Vertragspartner, bis der Verwaltervertrag endet. Dieser endet aber spätestens sechs Monate nach der Abberufung kraft Gesetzes (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG).
Schritt 3: Bestellung des neuen Verwalters
Die Eigentümerversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss, wer bestellt wird und für welchen Zeitraum (§ 26 WEG). Abberufung und Neubestellung können in derselben Versammlung beschlossen werden.
Wichtig: Mit der Bestellung steht fest, wer Verwalter ist. Der Verwaltervertrag ist damit jedoch noch nicht geschlossen.
Schritt 4: Abschluss des neuen Verwaltervertrags
Vertragspartner ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Da der Verwalter den Vertrag nicht mit sich selbst schließen kann, ermächtigt die Versammlung eine Person zur Unterzeichnung – üblicherweise den Verwaltungsbeirat.
Schritt 5: Übergabe der Verwaltungsunterlagen
Der bisherige Verwalter ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen herauszugeben: Kontounterlagen, Verträge, Protokolle, Abrechnungen, technische Dokumentation. Wir koordinieren die Übergabe und prüfen die Vollständigkeit.
Ein Praxistipp, der unnötigen Ärger ersparen kann
Auch wenn Sie mit Ihrer aktuellen Verwaltung möglicherweise unzufrieden sind, müssen Sie die erforderlichen Beschlüsse nicht an ihr vorbei vorbereiten. Unsere Verwalterkollegen sind in aller Regel Profis und wissen, dass Geschäftsbeziehungen manchmal enden.
Die meisten Verwaltungen unterstützen eine einvernehmliche und faire Trennung sowie die Anbahnung einer neuen Verwaltungsbeziehung, wenn offen darüber kommuniziert wird. Sprechen Sie deshalb zunächst Ihre aktuelle Verwaltung direkt an.
Sollte das im Einzelfall nicht zum gewünschten Ergebnis führen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei der Formulierung der notwendigen Beschlüsse.
Eine pauschale Aussage zu den Kosten einer Verwaltung wäre unseriös. Die Verwaltungsvergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel:
- Größe der Eigentümergemeinschaft
- Lage der Liegenschaft
- Anzahl der Einheiten
- Komplexität der Anlage
- individueller Verwaltungsaufwand
Deshalb erstellen wir für jede Gemeinschaft ein individuelles Angebot.
Was Sie beim Vergleich beachten sollten
Nicht jede Hausverwaltung ist gleich. Der Unterschied liegt nicht nur im Preis, sondern vor allem in der Struktur und Spezialisierung des Anbieters.
Ein Verwalter, der WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und weitere Geschäftsfelder gleichzeitig betreibt, verteilt seine Kapazitäten auf verschiedene Bereiche.
Wir konzentrieren uns ausschließlich auf die WEG-Verwaltung.
- Kein Maklergeschäft
- Keine Mietverwaltung
- Keine Nebengeschäfte
Das bedeutet: Unsere gesamte fachliche Kapazität fließt in die Verwaltung von Eigentümergemeinschaften.
Der Nachweis, den Sie bei jedem WEG-Verwalter verlangen sollten
Wir sind IHK-zertifiziert nach § 26a WEG. Diese Zertifizierung ist der gesetzliche Qualifikationsstandard für WEG-Verwalter und sie ist prüfbar.
Diese Frage führt bei Käufern und Verkäufern regelmäßig zu Missverständnissen. Der entscheidende Punkt ist einfach und er steht nicht im Kaufvertrag:
Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und für uns als Verwaltung zählt ausschließlich die Eintragung im Grundbuch.
- Nicht der Notartermin
- Nicht die Kaufpreiszahlung
- Nicht die Schlüsselübergabe
Was das für Verkäufer bedeutet
Bis zur Grundbucheintragung des Käufers bleiben Sie in vollem Umfang Mitglied der Gemeinschaft, mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.
Das bedeutet unter anderem:
- Sie schulden weiterhin das Hausgeld.
- Sie sind Adressat der Jahresabrechnung.
- Sie sind stimmberechtigt.
- Sie sind zur Eigentümerversammlung zu laden.
Die Regelung im notariellen Kaufvertrag über den Übergang von Nutzen und Lasten wirkt grundsätzlich nur zwischen Verkäufer und Käufer – nicht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Was das für Käufer bedeutet
Ihre Rechte gegenüber der Gemeinschaft und der Verwaltung entstehen grundsätzlich erst mit Ihrer Eintragung im Grundbuch. Dazu gehören insbesondere Stimmrecht, Auskunftsansprüche, Einsichtsrechte und Antragsrechte.
Vor diesem Zeitpunkt können Sie von uns grundsätzlich keine Handlungen, Auskünfte oder Änderungen verlangen. Das ist keine Unfreundlichkeit, sondern eine rechtliche Notwendigkeit: Wir dürfen Informationen über die Gemeinschaft nur an deren Mitglieder herausgeben. Derselbe Schutz gilt für Sie, sobald Sie eingetragen sind.
Bitte beachten Sie außerdem: Gesicherte Hausgeldrückstände können unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerber treffen. Ihr Notar prüft dies im Rahmen der Vertragsgestaltung.
Unser Rat an Verkäufer und Käufer: Informieren Sie uns frühzeitig über den anstehenden Eigentümerwechsel und reichen Sie den neuen Grundbuchauszug nach erfolgter Eintragung umgehend ein. Dann können wir die Umstellung ohne unnötige Verzögerung vornehmen.
Teilnahmeberechtigt sind die Wohnungseigentümer selbst sowie wirksam bevollmächtigte Personen.
Was einfach klingt, entscheidet mit darüber, ob Ihre Beschlüsse später Bestand haben.
Die Vollmacht benötigt Textform
Eine Vollmacht zur Vertretung in der Eigentümerversammlung bedarf der Textform (§ 25 Abs. 3 WEG).
Textform bedeutet: Es muss ein lesbares Dokument vorliegen, aus dem die bevollmächtigende Person hervorgeht. Möglich sind beispielsweise:
- eine E-Mail
- ein unterschriebenes Schreiben
- eine Nachricht über unser Eigentümerportal
Eine nur mündliche Bevollmächtigung genügt nicht.
Nicht jede Person darf bevollmächtigt werden
Die Gemeinschaftsordnung Ihrer WEG kann den Kreis der zulässigen Vertreter einschränken, beispielsweise auf Ehegatten, andere Eigentümer oder den Verwalter.
Prüfen Sie das bitte vor der Versammlung. Rufen Sie uns gerne an, dann sagen wir Ihnen, welche Regelung in Ihrer Gemeinschaft gilt. Das dauert nur kurz und erspart Ihrem Bevollmächtigten später die frustrierende Diskussion an der Tür zu Versammlung.
Warum wir die Teilnahmeberechtigung prüfen
Die Eigentümerversammlung ist von Gesetz wegen nicht öffentlich. Die Teilnahme einer nicht berechtigten Person kann dazu führen, dass die gefassten Beschlüsse anfechtbar und im Einzelfall sogar nichtig sind.
Ein einziger unberechtigter Teilnehmer kann damit die Arbeit einer ganzen Versammlung entwerten, auch für diejenigen, die nichts davon wussten.
Deshalb prüfen wir die Teilnahmeberechtigung. Das richtet sich nicht gegen einzelne Personen. Es schützt die Beschlüsse, für die die Eigentümer und andere an diesem Abend Ihre Zeit investiert haben.
Häufige Missverständnisse
- Familienangehörige oder Lebensgefährten haben kein automatisches Teilnahmerecht – auch dann nicht, wenn sie in der Wohnung leben
- Ohne wirksame Vollmacht in Textform ist eine Vertretung grundsätzlich nicht möglich
- Begleitpersonen ohne Eigentümer- oder Vollmachtsstatus können grundsätzlich nicht teilnehmen
- Die bevollmächtigte Person darf ausschließlich im Umfang der erteilten Vollmacht handeln
Was uns hilft: Reichen Sie die Vollmacht möglichst bereits vor der Versammlung in Textform bei uns ein. Dann ist am Versammlungstag alles vorbereitet.
Dass eine Jahresabrechnung auf den ersten Blick hoch erscheint, kommt vor und der Eindruck ist oft berechtigt. Etwas ist tatsächlich teurer geworden.
Die Frage ist: was, und warum.
Womit wir am schnellsten weiterkommen
Eine Jahresabrechnung besteht aus vielen einzelnen Positionen. Je konkreter Ihr Hinweis, desto schneller und fundierter unsere Antwort.
Diese Angaben helfen uns, gezielt zu prüfen:
- Welche Position fällt Ihnen auf?
- Um welchen Betrag geht es?
- Welchen Betrag oder welche Berechnung hätten Sie erwartet?
- Was lässt Sie an der Position zweifeln?
Wenn Sie unsicher sind, welche Position es ist, melden Sie sich trotzdem. Vereinbaren Sie einen Termin und wir gehen die Abrechnung vorbereitet gemeinsam mit Ihnen durch.
Häufige Ursachen für höhere Abrechnungen, ohne dass ein Fehler vorliegt
- gestiegene Energiekosten
- einmalige Kosten für Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen
- noch nicht erstattete Auslagen bei Versicherungsschäden
- in der Vergangenheit zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen
Ein Punkt, der viele überrascht: Auch ein unverändertes eigenes Verbrauchsverhalten schützt nicht zwingend vor höheren Heizkosten. Nur ein Teil der Heizkosten beruht unmittelbar auf Ihrem individuell gemessenen Verbrauch. Ein weiterer Teil entfällt auf die vom Gesamtobjekt verursachten Grund- und Zusatzkosten. Steigen die Gesamtkosten des Gebäudes, erhöhen sich daher regelmäßig auch die auf Ihr Sondereigentum entfallenden Kosten.
Ihr Recht auf Einsicht: Sie haben ein Recht auf Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG). Auf Wunsch organisieren wir eine Belegeinsicht, gerne auch gemeinsam mit Ihrem Verwaltungsbeirat.
Anfechtungsfrist beachten
Beschlüsse über die Jahresabrechnung können nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden (§ 45 WEG). Melden Sie sich deshalb lieber früh als spät, am besten schon vor der Eigentümerversammlung.
Kurz gesagt: Eine höhere Abrechnung ist nicht automatisch eine fehlerhafte. Umgekehrt gilt aber genauso, dass wenn ein Fehler vorliegt, wir ihn korrigieren werden.
Der Wunsch nach einer gerechteren Kostenverteilung ist nachvollziehbar. Und er ist häufiger berechtigt, als viele denken – nur führt der Weg dorthin über andere Türen, als man vermutet.
Woher der Umlageschlüssel kommt
Umlageschlüssel entstehen nicht willkürlich, sondern werden vorgegeben durch:
- das Gesetz (§ 16 WEG)
- die Teilungserklärung, beziehungsweise Gemeinschaftsordnung
- einen wirksamen Beschluss der Gemeinschaft
Jeder Eigentümer übernimmt diese rechtlichen Grundlagen mit dem Erwerb seiner Wohnung verbindlich.
Woran eine Änderung rechtlich gebunden ist
Dass eine Verteilung nach Personenzahl oder tatsächlicher Nutzung im Einzelfall passender wirkt, ist ein verständlicher Gedanke. Das Gesetz knüpft eine Änderung allerdings an eigene Voraussetzungen.
Seit der WEG-Reform 2020 kann eine Änderung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Mehrheitsbeschluss erfolgen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Das heißt: Änderungen sind möglich, sie brauchen nur die richtige Herangehensweise. Tragen Sie Ihren Wunsch gerne an uns heran. Wir prüfen im Einzelfall, ob ein entsprechender Beschluss in Ihrer Gemeinschaft rechtssicher und bestandsfest wäre und bereiten ihn dann für die Versammlung vor.
Ein wichtiger Sonderfall: Zähler
Abrechnungen auf Grundlage nicht geeichter Zähler sind unzulässig. Das Mess- und Eichrecht schreibt für die Verbrauchsabrechnung geeichte Messgeräte verbindlich vor.
Der Wunsch, anhand von Zählern abzurechnen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, kann daher nicht umgesetzt werden, unabhängig davon, wie plausibel die angezeigten Werte erscheinen. Sind die Zähler das Problem, ist ihr Austausch der Weg zur gerechteren Abrechnung. Auch das lässt sich beschließen.
Unser Maßstab: Ein Umlageschlüssel ist nur dann ordnungsgemäß, wenn er die Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer angemessen berücksichtigt und niemanden willkürlich benachteiligt. Daran messen wir jeden Änderungswunsch und daran halten wir uns auch, wenn ein Vorschlag rechtlich nicht trägt. Ein angreifbarer Beschluss nützt am Ende niemandem.
Wenn wir eine Gemeinschaft übernehmen, prüfen wir die bestehenden Abläufe. Nicht aus Misstrauen gegenüber der Vorverwaltung, sondern weil wir ab dem Tag der Unterschrift für die Ordnungsmäßigkeit haften.
Was das für Sie bedeutet
Langjährige Praxis ist kein Rechtsgrund. Der Umstand, dass etwas jahrelang auf eine bestimmte Weise gehandhabt wurde, bedeutet nicht automatisch, dass diese Vorgehensweise rechtlich zulässig war und schützt Ihre Gemeinschaft nicht, wenn ein Beschluss später angefochten wird.
Was wir bei einer Übernahme prüfen
Wir prüfen, ob etablierte Abläufe mit dem geltenden Recht vereinbar sind. Insbesondere die WEG-Reform vom Dezember 2020 hat zahlreiche Bereiche grundlegend verändert, darunter:
- Abstimmungsverfahren
- Beschlussfassungen
- Vollmachten
- Abrechnungsgrundsätze
Was vor zehn oder zwanzig Jahren üblich war, kann heute rechtlich unzulässig sein.
Woran wir uns halten
Wir halten uns an die geltenden gesetzlichen Vorgaben. Auch dann, wenn eine abweichende Praxis bequemer wäre.
Was wir Ihnen versprechen: Wenn wir etwas anders handhaben als die Vorverwaltung, erklären wir Ihnen transparent, warum wir dies tun und auf welcher rechtlichen Grundlage unsere Entscheidung beruht. Sie müssen uns das nicht glauben, Sie sollen es nachvollziehen können.
Denn nur eine an Gesetz und Rechtsprechung orientierte Verwaltung schützt Ihre Gemeinschaft dauerhaft vor Anfechtungen und Haftungsrisiken.
Im Schadensfall ist die wichtigste Frage meist: Wen rufe ich jetzt an? Hier die Antwort, bevor Sie sie brauchen.
Die Grundregel
Sondereigentum liegt grundsätzlich in der Verantwortung des jeweiligen Eigentümers. Gemeinschaftseigentum liegt in der Verantwortung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Diese Aufteilung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Ursache eines Schadens im Gemeinschaftseigentum liegt. Das überrascht viele und ist der häufigste Grund für Verzögerungen bei der Regulierung.
Ein konkretes Beispiel
Ein Rohrbruch im gemeinschaftlichen Leitungssystem verursacht einen Wasserschaden in Ihrer Wohnung.
Die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft erfasst typischerweise Schäden am Gemeinschaftseigentum. Schäden innerhalb Ihrer Wohnung, beispielsweise an Einbauten, Mobiliar oder Hausrat, fallen grundsätzlich in den Bereich Ihrer eigenen Versicherungen.
Ob die Gebäudeversicherung im Einzelfall auch Teile des Sondereigentums umfasst, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag ab.
Was wir übernehmen
- Meldung des Schadens an die Gebäudeversicherung der WEG
- Beauftragung von Handwerkern für das Gemeinschaftseigentum
- Koordination der Schadensaufnahme vor Ort
Was in Ihrer Verantwortung liegt
- Regulierung des Schadens in Ihrem Sondereigentum
- Meldung des Schadens bei Ihrer eigenen Versicherung
- Beauftragung von Handwerkern für Arbeiten innerhalb Ihrer Wohnung
Melden Sie einen Schaden am besten sofort über unser Portal – mit Fotos. Dann sehen wir unmittelbar, worum es geht, wir unterstützen und beraten Sie in jedem Fall und Sie verfolgen jeden weiteren Schritt in Echtzeit mit.
Nein – und das hat gute Gründe, die vor allem in Ihrem Interesse liegen.
Zwei Abrechnungen, zwei unterschiedliche Rechtswelten
Die Hausgeldabrechnung der Gemeinschaft und die Nebenkostenabrechnung für einen Mieter sind in Deutschland rechtlich nicht gleich aufgebaut.
Die Hausgeldabrechnung folgt dem Wohnungseigentumsrecht (§ 28 WEG). Die Nebenkostenabrechnung folgt dem Mietrecht (§ 556 BGB) und der Betriebskostenverordnung.
Es gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Fristen, Umlagevoraussetzungen und Verteilerschlüssel.
Auch die Umlageschlüssel können voneinander abweichen: Was in der Hausgeldabrechnung nach Miteigentumsanteilen verteilt wird, kann im Mietverhältnis nach Wohnfläche oder einem anderen vertraglich vereinbarten Schlüssel abzurechnen sein.
Eine Eins-zu-eins-Übernahme der Hausgeldabrechnung in die Nebenkostenabrechnung ist daher regelmäßig fehlerhaft.
Warum wir keine Mietabrechnungen erstellen
Wir kennen Ihre Mietverträge nicht. Ohne Kenntnis des konkreten Mietvertrags kann keine rechtssichere Nebenkostenabrechnung für ein bestimmtes Mietsverhältnis erstellt werden. Eine Abrechnung, für die wir die Verantwortung nicht tragen könnten, wäre für Sie kein Service, sondern ein Risiko. Ihr Mieter könnte sie angreifen.
Hinzu kommt unsere bewusste Spezialisierung: Wir konzentrieren uns ausschließlich auf die WEG-Verwaltung. Die Mietverwaltung überlassen wir entsprechend spezialisierten Dienstleistern.
Was Sie von uns erhalten
Sie erhalten von uns Ihre vollständige und geprüfte Hausgeldabrechnung als Grundlage.
Auf dieser Basis können Sie selbst, Ihr Steuerberater oder ein beauftragter Mietverwalter die Nebenkostenabrechnung für Ihren Mieter in Übereinstimmung mit dem gültigen Mietvertrag erstellen.
Wichtig: Nicht alle Positionen der Hausgeldabrechnung sind auf Mieter umlagefähig, auch wenn diese als grundsätzlich umlagefähig in einer Hausgeldabrechnung ausgewiesen werden. Maßgeblich sind der jeweils konkrete Mietvertrag und die Betriebskostenverordnung. Im Zweifel sollten Sie die rechtliche Zuordnung mit Ihrem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt klären.
Hier gibt es eine gute Nachricht: Sie benötigen die Hausgeldabrechnung 2025 für Ihre Steuererklärung für das Jahr 2025 in aller Regel gar nicht.
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG
Im deutschen Einkommensteuerrecht gilt das Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich in dem Jahr steuerlich berücksichtigt, in dem das Geld tatsächlich geflossen ist – nicht zwingend in dem Jahr, für das eine Abrechnung erstellt wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Anwendungsschreiben vom 9. November 2016 geregelt, wie Aufwendungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft steuerlich zuzuordnen sind.
Wiederkehrende Aufwendungen
Kosten wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Hausmeisterleistungen werden grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem die entsprechenden Hausgeldvorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan tatsächlich geleistet wurden.
Ihre im Jahr 2025 gezahlten Vorauszahlungen können daher bereits bei der Steuererklärung für 2025 berücksichtigt werden, ohne dass Sie auf die Jahresabrechnung 2025 warten müssen.
Einmalige Aufwendungen
Kosten wie bestimmte Handwerkerleistungen werden grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt wurde.
Die Jahresabrechnung 2025 wird regelmäßig erst in einer Eigentümerversammlung im Jahr 2026 beschlossen. Entsprechende Aufwendungen können daher grundsätzlich der Steuererklärung 2026 zuzuordnen sein, die im darauffolgenden Jahr eingereicht wird.
Vereinfachungsregel des Bundesfinanzministeriums
Alternativ können sämtliche Aufwendungen einheitlich in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wurde.
Welche Variante für Sie günstiger und im konkreten Fall anwendbar ist, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Was das konkret bedeutet
Steuererklärung 2025:
- Ihre im Jahr 2025 geleisteten Vorauszahlungen
- die im Jahr 2025 genehmigte Jahresabrechnung für 2024
Steuererklärung 2026:
- gegebenenfalls einmalige Aufwendungen aus der im Jahr 2026 genehmigten Jahresabrechnung für 2025
Kurzum: Die Abrechnung für 2025 wird im Jahr 2026 erstellt und beschlossen. Bestimmte darin enthaltene Aufwendungen werden daher grundsätzlich erst im Zusammenhang mit der Steuererklärung für das Jahr 2026 relevant.
Aus dem üblichen Abrechnungslauf entsteht Ihnen nach diesem System grundsätzlich kein steuerlicher Nachteil. Nichts geht verloren, es verschiebt sich lediglich.
Wir sind erreichbar. Und wir haben unsere Erreichbarkeit so strukturiert, dass Sie eine Antwort bekommen, auf die Sie sich verlassen können.
Wir betreuen mehrere tausend Kontakte: Eigentümer, Mieter, Handwerker, Dienstleister, Versicherer. Damit für jedes Anliegen der passende Weg bereitsteht, bieten wir mehrere an.
Telefonische Sprechzeit: Mo–Do, 09:00 – 15:00 Uhr
Für alles, was ohne Vorbereitung beantwortet werden kann:
- Defekte und Störungen melden
- Kurze Rückfragen zum Stand eines Vorgangs
- Handwerker- und Dienstleisterabstimmungen
- Terminfragen
Hier erreichen Sie uns direkt, ohne Voranmeldung.
Was in den übrigen Zeiten passiert
Morgens vor 9 Uhr strukturieren wir den Tag. Handwerkeraufträge gehen raus, Dringendes wird priorisiert.
Spät Nachmittags und Abends leiten wir Ihre Eigentümerversammlungen. In der Hochphase an jedem Tag der Woche, manchmal zwei an einem Tag. Sie beginnen oft ab 16 Uhr, bei vorhergehender Anfahrt und Vorbereitung.
Freitags sind wir an Ihren Objekten. Begehungen, Bauabnahmen, Kontrollen, Besprechungen uvm..
Sie erwarten zu Recht, dass wir vorbereitet in Ihre Versammlung gehen und Ihr Auftrag zügig beim Handwerker landet. Genau dafür sind diese Zeiten reserviert.
Warum komplexe Fragen einen Termin verdienen
Wenn Sie zu einer Position Ihrer Heizkostenabrechnung anrufen – für Ihre Wohnung, in Ihrer Liegenschaft, erstellt von einem externen Ablesedienst – dann verdient diese Frage einen Blick in die Unterlagen.
Ein einfacher Gedanke dazu: Wenn Sie sich selbst vorher intensiv mit Ihrer Abrechnung befasst haben, benötigen auch wir dafür mehr als dreißig Sekunden.
Mit Vorbereitung bekommen Sie eine Antwort, die trägt.
Drei Wege zu einem vorbereiteten Gespräch
1. Termin online buchen: Über unsere Website oder den Button in unseren E-Mails. Sie sehen unsere freien Verfügbarkeiten und schildern Ihr Anliegen kurz. Wir halten für Sie diese Zeit frei und sind vorbereitet.
2. Rückruf über das Eigentümerportal vereinbaren: Sagen Sie uns, worum es geht und wann es Ihnen passt.
3. Per E-Mail: Schicken Sie uns Terminvorschläge oder bitten Sie um solche.
Alle drei Wege funktionieren auch außerhalb der Sprechzeit – etwa wenn Sie beruflich verhindert sind.
Jederzeit: Portal und Ticketsystem
Kurze Anliegen, auch mit Foto, richten Sie rund um die Uhr über App oder Eigentümerportal an uns. Das Ticketsystem wird laufend kontrolliert. Auf dringende Meldungen reagieren wir auch außerhalb der Sprechzeiten.
Die Notrufnummer – für den Fall, dass es zählt
Reserviert für Anliegen, die keinen Aufschub dulden:
- bestimmungswidriger Wasseraustritt
- Stromausfall
- Aufzugsstörung
- Schlüsselverlust u.ä.
Hier erreichen Sie uns überall: in einer Eigentümerversammlung, in einer Besprechung, in unserer Freizeit. Genau so ist es gedacht.
Fällt in einer Liegenschaft der Aufzug aus und Bewohner kommen nicht in ihre Wohnung, hat jede Eigentümerversammlung Verständnis für eine Unterbrechung, damit wir uns darum kümmern können.
Die Notrufnummer bleibt genau dann fair, wenn sie den echten Notfällen vorbehalten ist. Für alles andere ist einer der Wege oben der bessere und meist auch der schnellere.
Alexander Becker
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Eine hohe Betreuungsdichte, auch im Zuge regelmäßiger Begehungen, ein hohes Maß an Erreichbarkeit, offene und verbindliche Kommunikation, sowie die Einsicht in unser online Portal sind unser grundlegendes Selbstverständnis einer transparenten Hausverwaltung.
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Das Verwalterhonorar wird als Pauschalbetrag festgesetzt und umfasst alle vereinbarten Leistungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
